Trennung

  • Was bedeutet Getrenntleben?

    Getrennt leben heißt, dass eine bestehende häusliche Gemeinschaft aufgehoben wird und die Ehegatten sich von der Ehe abwenden. Das Getrenntleben ist Voraussetzung für die Einleitung des Scheidungsverfahrens und für vielfältige Ansprüche während der Trennung und des Scheidungsverfahrens. Mit der Trennung endet die in der Ehe vereinbarte Aufgabenteilung zwischen den Ehegatten und die Lebensgemeinschaft.

  • Wer muss aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen?

    Das Getrenntleben wird am besten dadurch dokumentiert, dass einer der Ehepartner aus der vormals gemeinschaftlichen Wohnung auszieht und sich eine andere Wohnung nimmt. Aber auch innerhalb der gemeinschaftlichen Wohnung ist ein Getrenntleben im Sinne des Gesetzes möglich.


    Sofern Sie innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben wollen, ist es ratsam, dies schriftlich zu dokumentieren, beispielsweise indem Sie Ihrem Ehepartner per Brief oder auch über einen Anwalt mitteilen, dass man ab sofort getrennt leben möchte.


    Leben Sie in einer Mietwohnung und der Mietvertrag läuft  auf beide Partner, muss Ihr Vermieter während der Trennungszeit die Kündigung nur durch einen Ehegatten nicht akzeptieren. Erst ab Rechtskraft einer Scheidung besteht ein entsprechender Rechtsanspruch eines (geschiedenen) Ehegatten.

  • Welche Voraussetzungen gelten für das Getrenntleben in der gemeinsamen Wohnung?

    Unabdingbare Voraussetzung für das Getrenntleben innerhalb der Wohnung ist eine völlige Abtrennung sämtlicher Lebensbereiche der Ehegatten. Die häusliche Gemeinschaft muss also soweit als möglich aufgehoben werden. Am besten ist es, wenn die Eheleute die Ehewohnung aufteilen und festlegen, welche Räume dem Ehemann und welche der Ehefrau zur alleinigen Nutzung zustehen sollen. Die Küche und das Bad dürfen gemeinsam, aber nicht zeitgleich genutzt werden. Wechselseitige Versorgungsleistungen wie Kochen, Putzen, Waschen oder Einkaufen müssen unterbleiben. Insgesamt sollten die persönlichen Beziehungen der Eheleute auf ein Mindestmaß reduziert und der Wille, getrennt leben zu wollen, nach außen hin deutlich dokumentiert und zu erkennen gegeben werden.

  • Wer hat Anspruch auf Trennungsunterhalt?

    Bitte beachten Sie zunächst, dass dieser Trennungsunterhalt grundsätzlich nur für die Zukunft geltend gemacht werden kann. Sie müssen also zunächst von Ihrem Ehegatten den Unterhalt schriftlich verlangen. Wenn Sie – was gar nicht so selten vorkommt – über die Einkommensverhältnisse Ihres Partners im Unklaren sind, besteht die Möglichkeit, sich im Rahmen eines Auskunftsanspruches zu vergewissern, den wir gern für Sie geltend machen werden. Ihr Partner ist dann verpflichtet, genaue Angaben über seine laufenden Einkünfte, auch Nebeneinkünfte beispielsweise aus Vermietung, Verpachtung, Anlage- und Sparvermögen, Beteiligungen etc. zu machen und hierzu aussagekräftige Belege vorzulegen. Liegen die erforderlichen Auskünfte vor, sind wir in der Lage, die genaue Höhe eines etwaigen Trennungsunterhaltsanspruches im Einzelnen zu berechnen und zu beziffern.

  • Wer hat Anspruch auf Kindesunterhalt?

    Derjenige Elternteil, bei dem sich gemeinsame Kinder aufhalten, ist berechtigt, im eigenen Namen Unterhalt für die Kinder geltend zu machen. In der Regel werden zumindest minderjährige Kinder über keine eigenen Einkünfte und kein eigenes Vermögen verfügen, also unterhaltsbedürftig sein. Sofern der unterhaltspflichtige (in der Regel also der nichtbetreuende) Elternteil leistungsfähig ist, seine Einkünfte also ausreichen, um Zahlungen erbringen zu können, besteht eine Unterhaltspflicht.

  • Wie wird der Kindesunterhalt berechnet?

    Der Höhe nach richtet sich die Unterhaltsverpflichtung nach der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“. Bereits bei erster Übersicht über die Tabelle werden Sie sehen, dass sich die Höhe des geschuldeten Kindesunterhalts zum einen nach der Höhe der Einkünfte Ihres Partners richtet, zum anderen aber auch nach bestimmten Altersstufen, in denen sich die Kinder befinden. Darüber hinaus gibt es Unterschiede, ob Unterhalt für ein erstes und zweites Kind oder für weitere Kinder geltend gemacht wird. 


    Wichtig für die Berechnung des Kindesunterhalts sind unter Umständen auch die zur Düsseldorfer Tabelle veröffentlichten Erläuterungen und die sogenannten „unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Celle“


    Der betreuende Elternteil hat die Möglichkeit, Kindesunterhaltsansprüche in vollstreckbarer Form titulieren zu lassen. Kostenfrei sind hierbei Titulierungen durch das Jugendamt. Kommt eine Einigung über den Kindesunterhalt nicht zustande, ist daneben eine Titulierung im Wege eines gerichtlichen Beschlusses oder eines vor Gericht protokollierten Vergleiches etc. möglich. Mit solchen Titeln können Sie dann, wenn der Barunterhaltspflichtige mit seinen Unterhaltszahlungen in Verzug gerät, den Unterhalt im Wege der Zwangsvollstreckung, beispielsweise durch eine Kontopfändung etc. beitreiben lassen.


  • Verändert sich die Höhe des Kindesunterhaltes mit der Zeit?

    Sowohl die Düsseldorfer Tabelle als auch die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts ändern sich nahezu jährlich. Veränderungen des Kindesunterhalts können sich auch dadurch ergeben, dass das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Partners schwankt oder die Kinder in eine höhere Altersstufe aufrücken. 


    Möglich ist auch, dass weitere unterhaltsberechtigte Kinder hinzutreten, sodass gegebenenfalls eine sog. "Mangelfallberechnung" durchgeführt werden muss, wenn das Gesamteinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils nicht ausreicht, um den Bedarf sämtlicher Kinder gleichmäßig zu befriedigen.

  • Wie wird der Hausrat aufgeteilt?

    Leben Sie voneinander getrennt, können Sie verlangen, dass – sei es auch zunächst nur vorläufig – der Hausrat geteilt wird. Als Maßstab der Hausratsteilung kommen im Wesentlichen Billigkeitsgesichtspunkte in Betracht. Klassisches Beispiel dafür ist, dass z.B. der betreuende Ehegatte wesentliche Teile der Kinderzimmereinrichtung behält und diejenigen Gegenstände und Möbel, die zur Versorgung der verbleibenden Familie mit den Kindern erforderlich ist.


    Sinnvoll ist es, dass Sie sich mit Ihrem Partner über die Verteilung von Hausratsgegenständen soweit als möglich einigen. Eine gerichtliche Auseinandersetzung hierüber ist oft unverhältnismäßig kostspielig und kann auch mit Beweisschwierigkeiten verbunden sein.

  • Was sind die steuerlichen Folgen der Trennung?

    Für das Jahr der Trennung können Sie zusammen mit Ihrem Ehegatten noch eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, also gemeinsam veranlagt werden. Ab dem 1. Januar des auf die Trennung folgenden Jahres werden Sie dann getrennt veranlagt. 


    Eheleute können wählen, ob sie beide in der Steuerklasse 4 oder ein Ehegatte in der Steuerklasse 3 und der andere in der Steuerklasse 5 eingestuft werden wollen. Nach der Trennung können die Ehegatten im Trennungsjahr noch in der alten Steuerklasse verbleiben. Danach werden sie in die Steuerklasse 1 oder in die Steuerklasse 2 (wenn in Ihrem Haushalt ein Kind lebt, für das ein Kinderfreibetrag gewährt wird) eingestuft.


Es ist auch in jedem Falle sinnvoll, wenn sich die Eheleute bereits anlässlich der Trennung über den Umgang mit ihren Bankkonten verständigen:
  • Einzelkonto eines Ehegatten

    Sollte ein Konto nur auf einen Ehepartner lauten, ist es notwendig und sinnvoll, sofort eine eventuell bestehende Bankvollmacht zu widerrufen. Die Bank muss vom Widerruf der Vollmacht informiert werden. Der Widerruf sollte schriftlich und per Einschreiben mit Rückschein gegenüber dem anderen Ehegatten erfolgen. Die Bank sollte angehalten werden, die Bankkarten des anderen Ehegatten unverzüglich einzuziehen.


    Bitte beachten Sie: Wenn Sie von Ihrem Partner getrennt leben, darf dieser grundsätzlich, d.h. im Innenverhältnis zu Ihnen, nicht mehr über die Bankvollmacht verfügen. Hält sich Ihr Partner aber nicht daran und gibt das Geld aus, so können Sie von Ihrer Bank keine Erstattung verlangen. Sie müssen es dann vielmehr von Ihrem Ehegatten zurückverlangen, was z.B. dann problematisch werden kann, wenn dieser keine ausreichenden Einkünfte hat oder verschuldet ist.

  • Oderkonto als gemeinsames Bankkonto

    Bei einem Oderkonto wird vermutet, dass das Vermögen den Eheleuten jeweils zur Hälfte gehört. Nicht von Bedeutung ist, woher die Geldmittel auf dem Konto stammen. Die Vermutung gilt z.B. auch dann, wenn nur einer der Ehegatten erwerbstätig ist und nur dessen Gehalt auf dem Konto eingeht. 


    Handelt es sich um ein solches Oderkonto, darf ein Ehegatte nur die Hälfte des Guthabens abheben. Die Berechtigung, ohne Zustimmung des anderen vom Oderkonto Geldabhebungen vornehmen zu dürfen, endet mit dem Beginn der Trennung. Unzulässig sind einseitige Verfügungen über ein Gemeinschaftskonto, wenn ein Ehepartner mehr als die Hälfte abhebt. Diesen, die hälftige Abhebung übersteigenden Betrag können Sie zurückverlangen.


    Bei einem Gemeinschaftskonto kann es sinnvoll sein, das Guthaben, das Ihnen zusteht, vom Gemeinschaftskonto auf ein eigenes Konto zu überweisen, über das dann nur Sie verfügen können.

  • Gemeinsames Sparkonto

    Ein gemeinsames Sparkonto ist in der Regel hälftig aufzuteilen. Hebt ein Ehegatte mehr als die Hälfte des Guthabens ab, muss er dem anderen den Differenzbetrag erstatten. Behauptet ein Ehepartner, ihm stünde mehr als die Hälfte des Guthabens zu, muss er das beweisen.

  • Schulden aus Überziehung des gemeinsamen Kontos

    Gemeinsame Schulden aus der Überziehung des gemeinsamen Kontos müssen von den Ehegatten nach der Trennung grundsätzlich weiterhin gemeinsam getragen werden. Ist das im Einzelfall nicht möglich, weil es sich beispielsweise um eine Alleinverdiener-Ehe handelt und übernimmt der verdienende Ehegatte die Schuldenrückführung allein, kann und muss ggf. eine Verrechnung der Tilgungsraten und Schuldzinsen mit etwaigen Unterhaltsansprüchen erfolgen.

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